Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei bestehenden, bisher nicht dem Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträgen durch Versicherungsunternehmen, soweit die Kapitalanlagen mit dem Einlagengeschäft bei Kreditinstituten vergleichbar sind, wie folgt Stellung:
Auch bei Erträgen aus Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots oder Kapitalisierungsgeschäften, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, besteht nach Einführung der Abgeltungsteuer bei Versicherungsunternehmen gemäß § 52a Abs. 1 EStG eine Pflicht zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer.
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