Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem 1. November 2010 ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unebenheiten, die beseitigt werden müssen. Weiterhin bedarf der unübersichtlich gewordene bisherige Abschnitt 13b.1 einer Aufgliederung, um eine bessere Lesbarkeit für die Anwender zu erreichen. Schließlich sind die Regelungen in den Abschnitten zu § 18a UStG an die ab dem 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zur Abgabe monatlicher Zusammenfassender Meldungen anzupassen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2011 - IV D 3 - S 7360/11/10003 (2011/0990487) -, BStBl 2011 I S. xxx, geändert worden ist, deshalb wie folgt geändert:
In das Abkürzungsverzeichnis werden nach der Abkürzung „PBefG = Personenbeförderungsgesetz” folgende neue Begriffe aufgenommen:
„PostG | = |
| = |
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