Zur Frage der Steuerpflicht der im Rahmen sog. Tauschringe erzielten Einnahmen nimmt der BdF wie folgt Stellung:
Unter den Einnahmebegriff des EStG fällt nicht nur Geld, sondern auch geldwertes Gut. Nach § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Stpfl. im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen. Zu den damit angesprochenen Überschußeinkünften gehören die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte i. S. des § 22 EStG.
Für die sog. Gewinneinkünfte - das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit - ergibt sich die Einbeziehung geldwerter Güter in die Betriebseinnahmen schon aus der Methode der Gewinnermittlung. Bereits aus § 4 Abs. 3 i. V. mit § 4 Abs. 4 EStG läßt sich entnehmen, daß Einnahmen alle betrieblich veranlaßten Zugänge in Geld oder Geldeswert sind (BFH v. 17. 4. 1986 BStBl S. 607).
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|