BMF - Schreiben vom 13.10.2022
IV A 4 - S 0319/20/10002: 009

BMF - Schreiben vom 13.10.2022 (IV A 4 - S 0319/20/10002: 009) - DRsp Nr. 2022/80590

BMF, Schreiben vom 13.10.2022 - Aktenzeichen IV A 4 - S 0319/20/10002: 009

DRsp Nr. 2022/80590

Übergangsregelung für den Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl 2016 S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach seit dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Am 8. Juli 2022 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht, dass die Zertifizierung der Version 1 der TSE der Firma cv cryptovision GmbH mit Ablauf des 7. Januars 2023 ausläuft. Damit ist ab diesem Zeitpunkt diese TSE keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO.

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu ergänzend Folgendes: