Durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1995 und der
Ab 1. Januar 1996 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
bei Angehörigen der Bundeswehr
Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade
- | mit Standort in den alten Ländern | 81,80 DM |
- | mit Standort in den neuen Ländern | 50,00 DM |
Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Unteroffiziersdienstgrade
- | mit Standort in den alten Ländern | 147,20 DM |
- | mit Standort in den neuen Ländern | 90,00 DM |
Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade
- | mit Standort in den alten Ländern | 278,00 DM |
- | mit Standort in den neuen Ländern | 170,00 DM |
bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes
Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz
- | mit Standort in den alten Ländern | 98,10 DM |
- | mit Standort in den neuen Ländern | 60,00 DM |
bei allen anderen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der .
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