Zu der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Unternehmer Forderungen auf Rückerstattung verauslagter Pfandgelder zu aktivieren hat, nimmt das BMF unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Nach dem BMF-Schreiben vom 11. Juli 1995 (BStBl 1995 I S. 363) sind Pfandgelder, die ein Abfüller oder ein anderer Unternehmer von seinem Abnehmer verlangt, Betriebseinnahmen. Für die Verpflichtung, die Pfandgelder zurückzuzahlen, hat der Unternehmer eine Pfandrückstellung zu bilden.
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