Nach § 92 EStG ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.
Das geänderte Vordruckmuster für die Bescheinigung nach § 92 EStG wird hiermit bekannt gemacht.
Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthält. Abweichende Formate sind zulässig. Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht unterschrieben zu werden.
Folgende Abweichungen werden ausdrücklich zugelassen:
Soweit in der Bescheinigung keine Eintragungen über erhaltene Zulage, zurückgezahlte Zulage bzw. kein Zulageanspruch vorzunehmen sind, können die entsprechenden Zeilen bzw. auch ganze Blöcke weggelassen werden.
Sind mehr als zwei Kinderzulagen zu bescheinigen, ist für jedes Kind eine weitere Zeile in den jeweiligen Block aufzunehmen. Reicht der Platz für den Vor- und Nachnamen des Kindes nicht aus, können die Angaben zum Kind auch über zwei Zeilen pro Kind gedruckt werden.
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