Hiermit gibt das BMF die mit den Obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Änderungen der Buchungsordnung für die Finanzämter - BuchO - (BStBl 1996, I S. 386, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 20. November 2002 (BStBl 2002, I S. 1333)) bekannt:
Der BuchO wird folgende Vorbemerkung vorangestellt:
„Vorbemerkung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verzichtet die Buchungsordnung auf durchgängige geschlechtsneutrale Formulierung und Paarformulierung. Die verwendeten Funktionsbezeichnungen sind stets geschlechtsneutral zu verstehen.”
In § 4 Abs. 1 wird der Klammerzusatz „(§ 19 FAGO)” am Ende des Absatzes durch den Klammerzusatz „(Tz 4.1 FAGO)” ersetzt.
In § 10 wird nach Abs. 2 Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Daten zur Festsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage sind jedoch mindestens bis zum Ablauf des Jahres nachzuweisen, das auf das Jahr des Ablaufs der Sperrfrist folgt.” Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
In § 20 Abs. 3 werden die Worte „der Kassenaufsicht” durch die Worte „dem nach § 83 Beauftragten” ersetzt.
In § 53 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Kassenaufsicht” durch die Worte „mit der Prüfung nach § 83 Beauftragten” ersetzt.
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