Persönlich berechtigt zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz sind Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder Gemeinschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 FördG).
Zu den begünstigten Investitionen gehört nach den §§ 2 und 3 FördG u. a. die Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und unbeweglicher Wirtschaftsgüter.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist
- bei beweglichen Wirtschaftsgütern, daß sie mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Bindungszeitraum) zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Fördergebiet gehören (Zugehörigkeitsvoraussetzung) und während dieser Zeit in einer solchen Betriebsstätte verbleiben (Verbleibensvoraussetzung; § 2 Nr. 2 FördG),
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