Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Randziffer 128 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Februar 2005 (BStBl 2005 I S. 429) zur Ermittlung des auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruhenden Teils der Leistung wie folgt gefasst:
„128 Abweichend hiervon wird bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen zugelassen, dass die tatsächlich geleisteten Beiträge und die den Höchstbeitrag übersteigenden Beiträge zum im entsprechenden Jahr maßgebenden Höchstbeitrag ins Verhältnis gesetzt werden. Aus dem Verhältnis der Summen der sich daraus ergebenden Vomhundertsätze ergibt sich der Vomhundertsatz für den Teil der Leistung, der auf Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags entfällt. Für Beitragszahlungen ab dem Jahr 2005 ist für übersteigende Beiträge kein Vomhundertsatz anzusetzen. Diese Vereinfachungsregelung ist zulässig, wenn
alle Mitglieder der einheitlichen Anwendung der Vereinfachungsregelung zugestimmt haben oder
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