Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Rdnrn. 5, 8, 14 und 16 des BMF-Schreibens vom 7. Januar 2004 (BStBl 2004 I S. 143) in folgender Fassung anzuwenden:
„Es handelt sich um einen objektbezogenen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden kann, sondern ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten oder Personen aufzuteilen ist (Rdnrn. 14 - 16).”
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