BMF - Schreiben vom 14.11.2002
IV C 5 -S 2334- 197/02
Fundstellen:
BStBl 2002 I 1356

BMF - Schreiben vom 14.11.2002 (IV C 5 -S 2334- 197/02) - DRsp Nr. 2008/83330

BMF, Schreiben vom 14.11.2002 - Aktenzeichen IV C 5 -S 2334- 197/02

DRsp Nr. 2008/83330

§ 8 EStG Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2003

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2003 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 7. November 2002 (BGBl. I S. 4339) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 2003 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern

  1. a)

    für ein Mittag- oder Abendessen 2,55 Euro,

  2. b)

    für ein Frühstück 1,43 Euro.