Unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen eines medizinischen Versorgungszentrums (§ 95 SGB V), einer Praxisklinik und einer Managementgesellschaft (§ 140b Abs. 1 Nr. 4 SGB V) sowie der Personal- und Sachmittelgestellung von Krankenhäusern an Chefärzte für das Betreiben einer Praxis im Krankenhaus Folgendes:
Medizinische Versorgungszentren i.S.d. § 95 SGB V erbringen rechtsformunabhängig steuerfreie ärztliche Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG; die an einem medizinischen Versorgungszentrum selbständig tätigen Ärzte erbringen ebenfalls steuerfreie Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG, auch wenn der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem medizinischem Versorgungszentrum abgeschlossen wurde.
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