BMF - Schreiben vom 15.08.2003
IV C 3 - S 2253 - 78/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 427

BMF - Schreiben vom 15.08.2003 (IV C 3 - S 2253 - 78/03) - DRsp Nr. 2008/82947

BMF, Schreiben vom 15.08.2003 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2253 - 78/03

DRsp Nr. 2008/82947

§ 21 EStG; Einkunftserzielungsabsicht bei befristeten Vermietungen mit anschließender Selbstnutzung; Anwendung des BFH-Urteils vom 9. Juli 2002 - BStBl 2003 II S. -

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. Juli 2002 entschieden, wie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Einkunftserzielungsabsicht zu beurteilen ist, wenn aus einer nur befristeten Vermietung Werbungskostenüberschüsse erwirtschaftet werden und der Steuerpflichtige nach dieser Vermietung das bebaute Grundstück oder die Wohnung selbst nutzt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils in den Fällen befristeter Vermietung mit anschließender Selbstnutzung erstmals auf Mietverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden.

Fundstellen
BStBl 2003 I 427