Zu Fragen nach der steuerrechtlichen Behandlung einer Rückdeckung von Pensionsverpflichtungen nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Unternehmen haben für die eingegangene Pensionsverpflichtung unter den Voraussetzungen des § 6 a EStG Rückstellungen zu bilden. Eine mögliche Rückdeckung der Pensionsverpflichtung hat auf diese Passivierung keinen Einfluß (vgl. R 41 Abs. 26 Satz 1 1993). Die bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Rückdeckung richtet sich nach den für die jeweilige Rückdeckungsart geltenden allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Danach sind in den Fällen, in denen das Unternehmen die Verpflichtung durch den Erwerb von Fonds-Anteilen absichert, die erworbenen Anteile nach den Grundsätzen des § Abs. Nr. 2 zu bewerten.
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