Gemäß § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Spediteuren und anderen Unternehmern, die steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG ausführen (z. B. Frachtführern, Verfrachtern, Lagerhaltern und Umschlagunternehmern) kann auf Antrag die Anwendung des folgenden Verfahrens zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen gestattet werden:
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