Hinweise zu den Auswirkungen zum Urt. des BFH v. 31.5.2001 -
Urteil des BFH
Mit Urt. v. 31.5.2001 -
Das Urt. wurde von einem Angehörigen der Branche erstritten.
Nach Veröffentlichung im BStBl Teil II ist das Urt. allgemein zu beachten; Abschn. 86 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) ist insoweit nicht mehr anwendbar.
Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen
1. Künftige Behandlung
Das Urt. bedeutet, dass die Vermietung von Sportanlagen als einheitliche Leistung dem allgemeinen Steuersatz unterliegt (16 v. H.). Dementsprechend kann für Vorbezüge (Lieferungen und sonstige Leistungen) der Vorsteuerabzug voll in Anspruch genommen werden.
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