Der Gesetzgeber ist mit Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b und Nr. 38 Buchstabe d des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BStBl 2010 I S. …) seiner durch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher spätestens ab dem 3. Januar 2011 Folgendes:
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