BMF - Schreiben vom 15.12.2010
IV A 3 - S 0338/07/10010-03

BMF - Schreiben vom 15.12.2010 (IV A 3 - S 0338/07/10010-03) - DRsp Nr. 2010/80618

BMF, Schreiben vom 15.12.2010 - Aktenzeichen IV A 3 - S 0338/07/10010-03

DRsp Nr. 2010/80618

Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Der Gesetzgeber ist mit Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b und Nr. 38 Buchstabe d des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BStBl 2010 I S. …) seiner durch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - angeordneten Verpflichtung nachgekommen, die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) neu zu regeln. Demnach sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im letzteren Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher spätestens ab dem 3. Januar 2011 Folgendes: