Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2021 - III C 2 - S 7287-a/21/10001: 001 (2021/1126691), BStBl 2021 I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 14b.1 Abs. 1 wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 28. 11. 2019,BStBl 2019 I S. 1269) erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung (siehe auch § 146 Abs. 1 und 4 AO).“
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt.“
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