Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl 2002 I S.
Infolge des Systemwechsels vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren sind die Regelungen zur Ermittlung des Übernahmeergebnisses (§ 4 Abs. 4, 5 und 6 UmwStG) angepasst worden. Das Übernahmeergebnis berechnet sich nunmehr wie folgt:
Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 UmwStG zu übernehmen sind | |
./. | Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft |
= | Übernahmegewinn/-verlust i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG |
+ | Sperrbetrag nach § 50 c EStG |
= | Übernahmegewinn/-verlust i.S. des § 4 Abs. 4 und 5 UmwStG |
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