Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und zum Anwendungsbereich des BFH-Urteils vom 31. Mai 2001 (
Mit Urteil vom 31. Mai 2001 (
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