Nach Art. 1 des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 dürfen Bauherren, die den Bauantrag für ihr Eigenheim
entweder nach dem 31. 12. 1995 stellen (§ 52 Abs. 14 Satz 6 EStG)
oder in der Zeit vom 27. 10. bis 31. 12. 1995 gestellt haben und von ihrem Wahlrecht zugunsten der Eigenheimzulage Gebrauch machen (§ 52 Abs. 14c EStG)
auch für Jahre vor 1996 Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG nicht abziehen.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wird es jedoch nicht beanstandet, wenn Stpfl. den Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG für Jahre vor 1995 in Anspruch nehmen. Bauherren können danach z. B. in 1994 gezahlte Schuldzinsen, die mit der Anschaffung eines Bauplatzes in Zusammenhang stehen, als Vorkosten abziehen.
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