Die Besteuerung der Erträge aus Investmentanteilen gemäß §§ 2 und 4 InvStG setzt u. a. voraus, dass die Investmentgesellschaft die in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 InvStG genannten Besteuerungsgrundlagen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres oder - soweit innerhalb dieses Zeitraums ein Ausschüttungsbeschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr gefasst wird - spätestens vier Monate nach dem Tag des Beschlusses über die Ausschüttung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Frist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist. Es wird die pauschale Besteuerung der Investmenterträge auf Ebene des Investmentanlegers gemäß § 6 InvStG ausgelöst, wenn die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen nicht spätestens bis zum Ablauf des o. g. Zeitraums erfolgt ist.
Die Anwendung der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG hat zur Folge, dass anstelle der Erträge i. S. d. § 5 Absatz 1 InvStG neben den tatsächlichen Ausschüttungen auf Investmentanteile der Zwischengewinn sowie ein - an der Wertentwicklung des Fondsvermögens orientierter - Mehrbetrag oder ein höherer Mindestwert angesetzt werden.
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