BMF - Schreiben vom 17.12.2013
IV C 2 - S 2750 a/11/10001

BMF - Schreiben vom 17.12.2013 (IV C 2 - S 2750 a/11/10001) - DRsp Nr. 2014/80184

BMF, Schreiben vom 17.12.2013 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2750 a/11/10001

DRsp Nr. 2014/80184

allgemeine Vorschriften: Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. August 1999 - I R 77/96 - ( BStBl 2001 II S. 43 ff.) entschieden, dass von den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente Gewinnausschüttungen und inkongruente Wiedereinlagen steuerrechtlich anzuerkennen sind und grundsätzlich auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO darstellen, wenn andere als steuerliche Gründe für solche Maßnahmen nicht erkennbar sind. Dies entspricht mittlerweile seiner ständigen Rechtsprechung.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung Folgendes:

Die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung setzt zunächst voraus, dass eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist. Dies ist der Fall, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung: