Mit Urteil vom 3. August 2017,
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Januar 2021 -
Abschnitt 3.4 Abs. 6 Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
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