BMF - Schreiben vom 18.02.2003
IV C 3 - EZ 1230 - 3/03

BMF - Schreiben vom 18.02.2003 (IV C 3 - EZ 1230 - 3/03) - DRsp Nr. 2008/91416

BMF, Schreiben vom 18.02.2003 - Aktenzeichen IV C 3 - EZ 1230 - 3/03

DRsp Nr. 2008/91416

Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz; Kinderzulage; BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998(BStBl 1998 I S. 190)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird mein Schreiben vom 10. Februar 1998 (BStBl 1998 I S. 190) zum Eigenheimzulagengesetz wie folgt geändert:

  • Rz. 84 wird wie folgt gefasst:

    ”1Die Inanspruchnahme der Kinderzulage setzt voraus, dass

    • der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte für das jeweilige Jahr des Förderzeitraums zumindest für einen Monat für das Kind Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder im Sinne des § 32 Abs. 6 EStG erhält (BFH vom 14. Mai 2002 - BStBl 2003 II S. 236) und

    • das Kind im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Objekts oder zu einem späteren Zeitpunkt im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten (vgl. Rz. 86) gehört oder gehört hat (BFH vom 13. September 2001 IX R 15/99 - BStBl 2003 II S. 232, und vom 23. April 2002 IX R 101/00 - BStBl 2003 II S. 235).

    Beispiel:

    A schafft im Juni 2002 ein Einfamilienhaus an, das er im Dezember 2002 mit seinen beiden Kindern bezieht. Für ein Kind erhält er ab März 2002 kein Kindergeld mehr, für das andere Kind ab Juli 2002.

    A erhält für 2002 die Kinderzulage für beide Kinder; ab 2003 besteht kein Anspruch auf Kinderzulage mehr.

    2Nicht Voraussetzung ist, dass das Kind in dem begünstigten Objekt wohnt.”