Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert:
Randziffer 79 wird neu eingefügt:
„VI. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung
Es wird nicht beanstandet, wenn bis zum 30. Juni 2021 Einzelsteuerbescheinigungen nach Muster III, in der mit BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 1 S. 13) veröffentlichten Form, erteilt werden.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
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