Nach dem BdF-Schreiben vom 17. November 1989 -
Die steuerliche Anerkennung setzt jedoch voraus, daß die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auch handelsrechtlich wirksam erfolgt. D.h. der Gesellschaftsvertrag der Organgesellschaft muß notariell geändert und die Änderung muß vor dem Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden.
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