BMF - Schreiben vom 18.07.2000
S 2241

BMF - Schreiben vom 18.07.2000 (S 2241) - DRsp Nr. 2008/84430

BMF, Schreiben vom 18.07.2000 - Aktenzeichen S 2241

DRsp Nr. 2008/84430

§ 15 EStG Haftungsbeschränkung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Auswirkungen des BGH-Urt. v. 27.9.1999

Mit Urt. v. 27.9.1999 (a.a.O.) hat der BGH entschieden, dass für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) begründeten Verbindlichkeiten die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich haften und diese Haftung nicht durch einen Namenszusatz (z. B. „GbR mbH”) oder einen anderen Hinweis beschränkt werden kann, der den Willen, nur beschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen, verdeutlicht. Nach Auffassung des BGH ist für eine Haftungsbeschränkung vielmehr eine individuell getroffene Abrede der GbR bei jedem von ihr abgeschlossenen Vertrag erforderlich.

In steuerlicher Hinsicht hat diese Rechtsprechung im Wesentlichen Auswirkung

  • auf die Beurteilung der so genannten gewerblichen Prägung i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.