Nach § 8 Absatz 3 Satz 5 KStG erhöht eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahestehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, das Einkommen, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.
Der BFH hat im Urteil vom 13. Juni 2018,
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diese Auslegung des § 8 Absatz 3 Satz 5 KStG über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden.
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