In dem o. a. Schr. v. 5.12.2001 ist versehentlich im III. Abschnitt „Im Ausland ansässiger Unternehmer” Abs. 2 (Tz. 7) Satz 1 unzutreffend gefasst worden. Er muss wie folgt lauten:
„Für die Frage, ob ein Unternehmer im Ausland ansässig ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 13b Abs. 4 Satz 2 UStG); dieser Zeitpunkt ist auch dann maßgebend, wenn das Merkmal der Ansässigkeit bei Vertragsabschluss noch nicht vorgelegen hat.”
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|