Gemäß § 50 Absatz 1 Satz 3 EStG ist § 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG n. F. (§ 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG a. F.) EStG bei der Besteuerung von Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Absatz 4 EStG) nicht anwendbar. Der EuGH hat dagegen mit Urteil vom 24. Februar 2015 in der Rechtssache
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