Unter Bezugnahme auf der Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl 2016 I S. 85) wie folgt geändert:
Randnummer 57 wird wie folgt gefasst:
„Zertifikate
Werden Inhaberschuldverschreibungen veräußert oder eingelöst, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form nicht gedeckt sind, sind die Einnahmen Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG.
Für vor dem 1. Januar 2009 angeschaffte Inhaberschuldverschreibungen findet § Absatz Satz 17 Anwendung.“
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