Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes aufmerksam gemacht:
Nach § 138 Abs. 2 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck das Folgende anzuzeigen:
a)
die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
b)
die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;
c)
den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens zehn vom Hundert oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 vom Hundert am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt.
Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten aller Beteiligungen sind die Anschaffungskosten von früher erworbenen Beteiligungen einzubeziehen.
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