Der BdF nimmt unter Bezugnahme auf eine Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wie folgt Stellung:
Ein Trägerunternehmen ist nicht verpflichtet, seiner Unterstützungskasse regelmäßige Zuwendungen zu machen. Werden Zuwendungen geleistet, so sind sie grundsätzlich in dem Wj als Betriebsausgabe abzuziehen, in dem die Zuwendungen erfolgen (vgl. § 4d Abs. 2 Satz 1 EStG). Für Zuwendungen, die innerhalb eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Trägerunternehmens für das abgelaufene Wj geleistet werden, kann unter den Voraussetzungen des § 4d Abs. 2 Satz 2 EStG eine Rückstellung gebildet werden. Hierbei sind die Voraussetzungen des § 4d Abs. 1 EStG zu beachten. Dies gilt auch für Zuwendungen an rückgedeckte Kassen.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|