Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. §
Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.
Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 18. Prüfungsturnus (1. Januar 2004)
BetriebsartBetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für eine sonstige Fallart erfüllen, sind als Großbetrieb einzustufen. | BetriebsmerkmaleBei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 5a EStG ermitteln, ist der Gewinn nach § 5 EStG maßgebend. | Großbetriebe | Mittelbetriebe | Kleinbetriebe | |||
(€) | (G) | (M) | (K) | ||||
Handelsbetriebe (H) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über | 6,25 Mio | über | 760.000 | über | 145.000 |
über | 244.000 | über | 47.000 | über | 30.000 | ||
Fertigungsbetriebe (F) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über | 3,5 Mio | über | 430.000 | über | 145.000 |
über | 215.000 | über | 47.000 | über | 30.000 | ||
Freie Berufe (FB) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über | 3,7 Mio | über | 700.000 | über | 145.000 |
über | 485.000 | über | 111.000 | über | 30.000 | ||
Andere Leistungsbetriebe (AL) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über |
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