Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 6. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 111) wie folgt geändert:
Tz. 06 wird wie folgt gefasst:
„Zur Vertretung der im Inland entstandenen Restgesellschaft im Rechtsverkehr sind die Organe der im Ausland untergegangenen Gesellschaft nicht mehr befugt, weil mit dem Erlöschen der Gesellschaft die Funktion der Organe und infolgedessen auch deren Vertretungsmacht endete (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 -
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