Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Berücksichtigung von Übernachtungskosten bei Geschäftsreisen folgendes:
R 119 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStR 1993 ist im Vorgriff auf die Anpassung im Rahmen der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 1996 an die Regelung in Abschnitt 40 Abs. 1 der
Der Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück ist
bei einer Übernachtung im Inland um 9 DM
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