Nach bisheriger Verwaltungsauffassung setzt der Anspruch auf die Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 oder 3 InvZulG 1996 bei Handwerksbetrieben voraus, daß der Betrieb im Zeitpunkt des Investitionsabschlusses in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist (vgl. Tz. 13 des BMF-Schr. v. 28. 10. 1993, BStBl I 904).
Nach dem BFH-Urt. v. 12. 11. 1996 -
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urt. v. 12. 11. 1996 (a. a. O.) anzuwenden, und zwar auch bei neu gegründeten Betrieben und nicht nur für eine Übergangszeit, sondern für die gesamte Geltungsdauer des § 5 Abs. 2 und 3 InvZulG 1996.
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