BMF - Schreiben vom 19.12.2000
IV B 7 - S 7410 - 23/00

BMF - Schreiben vom 19.12.2000 (IV B 7 - S 7410 - 23/00) - DRsp Nr. 2008/82186

BMF, Schreiben vom 19.12.2000 - Aktenzeichen IV B 7 - S 7410 - 23/00

DRsp Nr. 2008/82186

§ 24 UStG Umsatzbesteuerung der Übertragung von Milchquoten; Entschließungen des Bundesrates BR - Drucksache 577/99 vom 17.12.1999 (Beschluss) - und BR - Drucksache 349/00 vom 14.7.2000 (Beschluss) -; Kleine Anfrage BT - Drucksache 14/3417 vom 11.5.2000

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF Ihnen zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Übertragung von Milchquoten durch Verkaufsstellen im Sinne der Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. 2000 I S. 27) Folgendes mit:

Ausgehend davon, dass kein Eigenhandel bei der Qualifizierung der Tätigkeit der Verkaufsstellen vorliegt, treten die Verkaufsstellen nicht als Käufer und Verkäufer auf. Ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Anbieter und Nachfrager der Milchquote im Sinne der ZAbgV wird bejaht.

Soweit die Verkaufsstellen öffentlich-rechtlich organisiert sind, ist die Tätigkeit dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Werden die kostendeckenden Gebühren allerdings von privatrechtlich organisierten Verkaufsstellen erhoben, so handelt es sich nach mehrheitlicher Auffassung um umsatzsteuerpflichtige Entgelte, da insoweit ein Leistungsaustausch zwischen der privatrechtlich organisierten Verkaufsstelle und dem Gebührenschuldner vorliegt. Der Leistungsaustausch wird teilweise als eine Art Vermittlung angesehen.