Durch Art. 5 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15.12.2003 (Steueränderungsgesetz 2003), BGBl 2003 I S.
Für Zwecke des Vorsteuerabzuges ist es bei einer vor dem 1. Juli 2004 ausgestellten Rechnung nicht zu beanstanden, wenn diese nicht alle sich aus § 14 Abs. 4 und § 14 a UStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 ergebenden Angaben enthält. Dies gilt entsprechend für Rechnungen über Kleinbeträge i.S.d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i.S.d. § 34 UStDV.
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