Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2015 - III C 3 - S 7015/15/10003 (2015/1045194), BStBl 2015 I S. 1067, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016 - III C 2 - S 7107/16/10001 (2016/1126266) -, BStBl 2016 I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird in den Angaben zu den Abschnitten 18.6, 18.7 und 18a.1 jeweils das Wort „Übermittlung” durch das Wort „Abgabe” ersetzt.
Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:
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