BMF - Schreiben vom 20.02.2013
IV C 5 - S 2361/13/10001

BMF - Schreiben vom 20.02.2013 (IV C 5 - S 2361/13/10001) - DRsp Nr. 2013/80267

BMF, Schreiben vom 20.02.2013 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2361/13/10001

DRsp Nr. 2013/80267

Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2013

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2013 - Anlage 1 - und

  • ein geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2013 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 -

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags auf 8 130 Euro in § 32a Absatz 1 EStG und die Änderung der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression vom …Wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblattes ergänzt. (BGBl. I Seite …Wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblattes ergänzt.).

Die geänderten Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1. April 2013 anzuwenden.