Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl 2021 I S.
Die Erklärungsfristen in beratenen Fällen und die zinsfreien Karenzzeiten waren für den Besteuerungszeitraum 2019 bereits mit Gesetz vom 15. Februar 2021 (BGBl 2021 I S.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
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