BMF - Schreiben vom 20.08.2003
IV C 4 - S 2285 - 43/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 411

BMF - Schreiben vom 20.08.2003 (IV C 4 - S 2285 - 43/03) - DRsp Nr. 2008/82957

BMF, Schreiben vom 20.08.2003 - Aktenzeichen IV C 4 - S 2285 - 43/03

DRsp Nr. 2008/82957

§33a EStG Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung; „Schonvermögen”

Mit Urteil vom 12. Dezember 2002 hat der BFH entschieden, ein vom Unterhaltsempfänger und seinen Angehörigen bewohntes Dreifamilienhaus sei für die Frage, ob der Unterhaltsempfänger über kein oder nur ein geringes Vermögen verfüge (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG), mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Streitfalls, der dem Verfahren zugrunde liegt, wiederspricht nicht R 190 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStR, da es sich bei einem Dreifamilienhaus nicht mehr um ein „angemessenes Hausgrundstück” handelt.