Nach dem BMF-Schreiben vom 16. August 2000 (BStBl 2000 I S. 1218) können Versicherungsunternehmen Schadenrückstellungen nach einem Pauschalverfahren abzinsen. Dieses Verfahren kann für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 2017 enden (BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2015, BStBl 2015 I S. 1027).
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Abzinsung von Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (Schadenrückstellungen im Sinne von § 341g HGB) ab 2017 Folgendes:
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