BMF - Schreiben vom 20.12.2000
S 2353

BMF - Schreiben vom 20.12.2000 (S 2353) - DRsp Nr. 2008/85804

BMF, Schreiben vom 20.12.2000 - Aktenzeichen S 2353

DRsp Nr. 2008/85804

Umzugskosten nach R 41 Abs. 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.1.2001

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.1.2001 folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt 2 581 DM.
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt
a) für Verheiratete 2 054 DM
b) für Ledige 1 027 DM

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 452 DM.

Das BMF-Schreiben v. 2.7.1999 (BStBl I S. 680) ist auf Umzüge, die nach dem 31.12.2000 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.