Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 20. März 2008 wird die Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf Einkünfte, die beschränkt steuerpflichtige Teilnehmer an inländischen Spielen im Rahmen europäischer Vereinswettbewerbe in Mannschaftssportarten aus diesen Spielen erzielen, gemäß § 50 Absatz 4 EStG (§ 50 Absatz 7 EStG a. F.) erlassen, wenn der jeweilige Ansässigkeitsstaat im Gegenzug auf die Besteuerung der Einkünfte von Teilnehmern, die in Deutschland ansässig sind, in Zusammenhang mit den auf seinem Hoheitsgebiet ausgetragenen Spielen ebenfalls verzichtet. Im Vorgriff auf die mit den jeweiligen Ansässigkeitsstaaten abzuschließenden Gegenseitigkeitsvereinbarungen hatte Deutschland in diesem Zusammenhang bereits einseitig auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer für Einkünfte verzichtet, die seit dem 1. Januar 2008 zugeflossen sind.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|