Auf der Grundlage der neugefaßten Ermächtigung des § 26 Abs. 4 UStG (Artikel 9 Nr. 12 des Gesetzentwurfs zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 - BT-Drucks ache 11/7171 -) wird mit Schaffung der Wirtschafts- und Währungsunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik die umsatzsteuerliche Sonderregelung in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 18. Juli 1984 (BAnz. S 7793) durch eine neue Verwaltungsvorschrift (BR-Drucks ache 408/90) ersetzt. Sie sieht keine besondere Regelung für Personenbeförderungen im Luftverkehr mit der Deutschen Demokratischen Republik vor, so daß die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts anzuwenden sind. Zur Information wird insbesondere auf § 26 a Nr. 3 UStG hingewiesen (Artikel 9 Nr. 13 des vorstehend bezeichneten Gesetzentwurfs).
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