Mit Urteil vom 21. September 2000 (BStBl 2001 II S. 178) hat der BFH entschieden, dass für den Fall der Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis die Tarifbegünstigung des § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i. V. m. §§ 16 Abs. 4, 18 Abs. 3, 34 Abs. 1 EStG bei einer Einbringung zu Teilwerten auch insoweit anzuwenden ist, als eine Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden erfolgt. Gleichzeitig hat der BFH bestätigt, dass der Gewinn insoweit als laufender, nicht tarifbegünstigter Gewinn zu behandeln ist, als der Einbringende selbst an der Personengesellschaft beteiligt ist (§ 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Grundsätze des o. g. BFH-Urteils allgemein angewendet. In dem BMF-Schreiben vom 25. März 1998 (BStBl I S.
,,II. Einbringung mit Zuzahlung
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